Beratungszentrum Vielfalt
Wir beraten vielfältig
Du bist oder Sie sind lesbisch, trans, nicht-binär oder … Teil der queeren Community und mussten sexualisierte Gewalt erleben?
Wir unterstützen und beraten dich oder Sie!
Wir beraten LSBT*IAQ, also Lesben, Schwule, Bisexuelle, trans Personen, intergeschlechtliche Personen, asexuelle Menschen und Queers. Dabei stellen wir weder Ihr Geschlecht noch Ihr Begehren in Frage. Wir wissen um Anfeindungen und Ausgrenzungen, sei es am Arbeitsplatz, im öffentlichen Raum, im familiären Umfeld oder Freundeskreis.
Wir sind gut mit der örtlichen und regionalen Beratungslandschaft vernetzt und können bei der Suche nach weiterer (z.B. therapeutischer, anwaltlicher oder medizinischer) Unterstützung helfen.
Wir kennen queere Lebensrealitäten und spezifische Gewaltformen. Ein Teil unseres Teams ist selbst im LSBT*IAQ-Spektrum verortet.
Für lesbische und trans Personen bieten wir Peer-Beratung.
Wir beraten persönlich, telefonisch, verschlüsselt per Email oder per Videoanruf.
Beratungsmöglichkeiten im Frauennotruf Marburg nach Vereinbarung oder in den Räumen des Queeren Zentrums in Marburg auch spontan, stets donnerstags 16 bis 18 Uhr.
Das Queere Zentrum befindet sich in der Liebigstraße 14. Die Räume sind berollbar.
Hier findest du eine Übersicht über wichtige Adressen für queere und trans Bedarfe im Marburger Raum und darüber hinaus. Diese Liste basiert auf Empfehlungen und wird regelmäßig aktualisiert:
Darüber hinaus können auch deutschlandweite Suchseiten wie
helfen, dass ihr den für euch passenden Bedarf finden könnt.
Unterstützungspersonen & Multiplikator_innen
Zusätzliche Informationen in unserer
Broschüre "Mehr als Regenbogenflagge hissen" (barrierefreies PDF).

FAQs - häufig gestellte Fragen
Hier findet ihr kurze Antworten auf häufig gestellte Fragen, die euch eine Idee von unserer Beratungstätigkeit vermitteln können
Ich bin minderjährig (14-18 Jahre alt) und meine Eltern stehen dem Gedanken einer Transition skeptisch gegenüber. Was kann ich tun?
Ab 14 Jahren können Personen, die eine Änderung des Geschlechtsantrags und/oder Vornamens über das SGBB anstreben, eine entsprechende Erklärung selbst beim Standesamt abgeben. Prinzipiell erfordert das zwar die Zustimmung der Erziehungsberechtigten (in der Regel die Eltern), diese Zustimmung kann aber durch eine Zustimmung des Familiengerichts ersetzt werden.
Im SBGG ist davon zu lesen, dass Minderjährige beim Standesamt eine Erklärung abgeben müssen, dass sie beraten (worden) sind. Dies ist aber nicht im Sinne einer Verpflichtung zu einer vorherigen Beratung zu verstehen. Die Betroffenen können sich - auf welchem Wege es ihnen am sinnvollsten erscheint – selbst informieren und gelten damit als „beraten“.
Die adäquate trans Gesundheitsversorgung von Kindern und Jugendlichen ist unter Fachpersonal viel diskutiertes Thema. Immer noch ist die Datenlage dazu aber recht dünn, es bedarf also noch mehr Forschung. Es gibt aber Leitlinien, die das jeweilige medizinische Personal kennt. Nach diesen Leitlinien und nach ihren eigenen Abwägungen empfehlen Ärzt*innen Kindern mit Transitionswusch und ihren Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) medizinische Maßnahmen. Gibt es einen Dissenz in Form einer Zustimmung des Kindes und einer Ablehnung der Eltern, sind dem medizinischen Personal die Hände gebunden. Auf https://www.trans-kinder-netz.de/medizinische-anerkennung.html ist dazu nachzulesen, dass selbst für reversible Maßnahmen wie die Gabe von Hormonblockern informierte Einwilligung der Kinder UND der Eltern (bzw. der eingetragenen Erziehungsberechtigten) erforderlich ist. In einer solchen Situation helfen wir in unserer Beratung gerne, zwischen Eltern (bzw. den eingetragenen Erziehungsberechtigten) und Kindern zu vermitteln.
Ich habe eine*n gesetzliche*n Betreuer*in, der*die dem Gedanken einer Transition skeptisch gegenübersteht. Was kann ich tun?
Je nachdem, wie eindeutig die Ablehnung einer Transition durch den*die Betreuer*in ausfällt, sollte ein Betreuer*innenwechsel in Betracht gezogen werden. Bei der Änderung des Vornamens und/oder Geschlechtseintrags über das SBGG ist vorgesehen, dass so oder so das Betreuungsgericht diesen Schritt prüfen muss. Das setzt aber nicht voraus, dass die betreute Person auch persönlich anwesend sein muss.
Wie kann ich meine Zeugnisse ändern lassen?
Wenn es um eine Institution, der du gerade angehörst, geht: Suche möglichst frühzeitig das Gespräch mit den Verantwortlichen, etwa im Sekretariat der Einrichtung. Falls die Verantwortlichen nicht kooperieren, selbst wenn du die Vornamens- sowie Geschlechtseintragsänderung schon vorgenommen hast, weise sie darauf hin, dass die Änderungen bindend sind.
Wenn es um Institutionen, denen du früher einmal angehört hast, geht: Suche den Kontakt und bitte um die Ausstellung eines neuen Zeugnisses mit dem nun gültigen Namen und Geschlechtseintrag. Weise den nun gültigen Namen nach. Teile mit, dass eine schnelle Änderung des Zeugnisses vonnöten ist.


