FAQs - häufig gestellte Fragen
Hier findet ihr kurze Antworten auf häufig gestellte Fragen, die euch eine Idee von unserer Beratungstätigkeit vermitteln können
Ich bin minderjährig (14-18 Jahre alt) und meine Eltern stehen dem Gedanken einer Transition skeptisch gegenüber. Was kann ich tun?
Ab 14 Jahren können Personen, die eine Änderung des Geschlechtsantrags und/oder Vornamens über das SGBB anstreben, eine entsprechende Erklärung selbst beim Standesamt abgeben. Prinzipiell erfordert das zwar die Zustimmung der Erziehungsberechtigten (in der Regel die Eltern), diese Zustimmung kann aber durch eine Zustimmung des Familiengerichts ersetzt werden.
Im SBGG ist davon zu lesen, dass Minderjährige beim Standesamt eine Erklärung abgeben müssen, dass sie beraten (worden) sind. Dies ist aber nicht im Sinne einer Verpflichtung zu einer vorherigen Beratung zu verstehen. Die Betroffenen können sich - auf welchem Wege es ihnen am sinnvollsten erscheint – selbst informieren und gelten damit als „beraten“.
Die adäquate trans Gesundheitsversorgung von Kindern und Jugendlichen ist unter Fachpersonal viel diskutiertes Thema. Immer noch ist die Datenlage dazu aber recht dünn, es bedarf also noch mehr Forschung. Es gibt aber Leitlinien, die das jeweilige medizinische Personal kennt. Nach diesen Leitlinien und nach ihren eigenen Abwägungen empfehlen Ärzt*innen Kindern mit Transitionswusch und ihren Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) medizinische Maßnahmen. Gibt es einen Dissenz in Form einer Zustimmung des Kindes und einer Ablehnung der Eltern, sind dem medizinischen Personal die Hände gebunden. Auf https://www.trans-kinder-netz.de/medizinische-anerkennung.html ist dazu nachzulesen, dass selbst für reversible Maßnahmen wie die Gabe von Hormonblockern informierte Einwilligung der Kinder UND der Eltern (bzw. der eingetragenen Erziehungsberechtigten) erforderlich ist. In einer solchen Situation helfen wir in unserer Beratung gerne, zwischen Eltern (bzw. den eingetragenen Erziehungsberechtigten) und Kindern zu vermitteln.
Ich habe eine*n gesetzliche*n Betreuer*in, der*die dem Gedanken einer Transition skeptisch gegenübersteht. Was kann ich tun?
Je nachdem, wie eindeutig die Ablehnung einer Transition durch den*die Betreuer*in ausfällt, sollte ein Betreuer*innenwechsel in Betracht gezogen werden. Bei der Änderung des Vornamens und/oder Geschlechtseintrags über das SBGG ist vorgesehen, dass so oder so das Betreuungsgericht diesen Schritt prüfen muss. Das setzt aber nicht voraus, dass die betreute Person auch persönlich anwesend sein muss.
Wie kann ich meine Zeugnisse ändern lassen?
Wenn es um eine Institution, der du gerade angehörst, geht: Suche möglichst frühzeitig das Gespräch mit den Verantwortlichen, etwa im Sekretariat der Einrichtung. Falls die Verantwortlichen nicht kooperieren, selbst wenn du die Vornamens- sowie Geschlechtseintragsänderung schon vorgenommen hast, weise sie darauf hin, dass die Änderungen bindend sind.
Wenn es um Institutionen, denen du früher einmal angehört hast, geht: Suche den Kontakt und bitte um die Ausstellung eines neuen Zeugnisses mit dem nun gültigen Namen und Geschlechtseintrag. Weise den nun gültigen Namen nach. Teile mit, dass eine schnelle Änderung des Zeugnisses vonnöten ist.